Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 29

§ 29 – Arznei- und Verbandmittel

(1) Arznei- und Verbandmittel sind alle ärztlich verordneten, zur ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung erforderlichen Mittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Arznei- und Verbandmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des § 35 oder § 35a des Fünften Buches festgesetzt sind, trägt der Unfallversicherungsträger die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge. Verordnet der Arzt in diesen Fällen ein Arznei- oder Verbandmittel, dessen Preis den Festbetrag überschreitet, hat der Arzt die Versicherten auf die sich aus seiner Verordnung ergebende Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. (2) Die Rabattregelungen der §§ 130 und 130a des Fünften Buches gelten entsprechend. Die Erstattungsbeträge nach § 130b des Fünften Buches gelten auch für die Abrechnung mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kurz erklärt

  • Arznei- und Verbandmittel sind Mittel, die ärztlich verordnet werden und für die Behandlung notwendig sind.
  • Die Kosten für diese Mittel werden von der Unfallversicherung bis zu festgelegten Beträgen übernommen.
  • Wenn der Preis eines verordneten Mittels den Festbetrag überschreitet, muss der Arzt die Versicherten über die Mehrkosten informieren.
  • Rabattregelungen aus anderen gesetzlichen Bestimmungen gelten auch hier.
  • Erstattungsbeträge für bestimmte Mittel gelten ebenfalls für die gesetzliche Unfallversicherung.